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   OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18   

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https://dejure.org/2018,16310
OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18 (https://dejure.org/2018,16310)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18 (https://dejure.org/2018,16310)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18 (https://dejure.org/2018,16310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 39, § 54, § 55 Abs. 1; StPO § 337 Abs. 1, § 353 Abs. 2
    Notwendige Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • rewis.io

    Notwendige Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB; Anforderungen an die Begründung der Bemessung der Gesamtstrafe

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18
    Ist bei der gegen einen Angeklagten erkannten Gesamtstrafe eine frühere Strafe gem. §§ 55 1, 54 StGB einbezogen worden, sind neben dem Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - auch die wesentlichen Strafzumessungserwägungen aus der Vorverurteilung in den Urteilgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen (u.a. Anschl. an BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - 4 StR 53/18 [bei juris] einerseits und BGH, Urt. v. 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris] andererseits).

    Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf eine zusammenfassende Würdigung der Person des Angekl. und aller einbezogenen Straftaten einschließlich der für sie jeweils wesentlichen Strafzumessungserwägungen im Rahmen einer näheren Begründung nicht verzichtet werden (BGH und OLG Bamberg a.a.O.; BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris]).

    Schließlich unterbleibt auch die gebotene Darstellung der Strafzumessungserwägungen aus der Vorverurteilung, deren Strafe einbezogen wurde (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris] m.w.N.).

  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 53/18

    Prüfung der ordnungsgemäßen Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18
    Ist bei der gegen einen Angeklagten erkannten Gesamtstrafe eine frühere Strafe gem. §§ 55 1, 54 StGB einbezogen worden, sind neben dem Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - auch die wesentlichen Strafzumessungserwägungen aus der Vorverurteilung in den Urteilgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen (u.a. Anschl. an BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - 4 StR 53/18 [bei juris] einerseits und BGH, Urt. v. 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris] andererseits).

    Der Gesamtstrafenausspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das LG versäumt, im Urteil den Vollstreckungsstand der gemäß § 55 I i.V.m. § 54 StGB einbezogenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 Euro zum Zeitpunkt des angefochtenen Berufungsurteils festzustellen (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 4 StR 53/18 [bei juris] m.w.N.).

    Eine etwa erforderlich werdende erneute Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 I 1 StGB hat nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung, hier also des Berufungsurteils vom 12.03.2018, zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 4 StR 53/18 [bei juris] m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15

    Strafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18
    Insbesondere dann, wenn die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf die gebotene zusammenfassende Würdigung nicht verzichtet werden (u.a. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2).

    Der Gesamtstrafenausspruch leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Zumessungsfehler, weil das LG bei der Begründung der Höhe der erkannten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft "unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte" tatsächlich allein auf die Zumessungsgründe für die Bemessung der als Einsatzstrafe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe "von 13 Monaten" [sic!]) Bezug nimmt, eine gemäß § 54 I 3 StGB gebotene eigenständige Zumessung gerade für die Gesamtstrafe aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2, jeweils m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16

    Anforderungen an Bemessung und Begründung der Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18
    Insbesondere dann, wenn die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf die gebotene zusammenfassende Würdigung nicht verzichtet werden (u.a. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2).

    Der Gesamtstrafenausspruch leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Zumessungsfehler, weil das LG bei der Begründung der Höhe der erkannten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft "unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte" tatsächlich allein auf die Zumessungsgründe für die Bemessung der als Einsatzstrafe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe "von 13 Monaten" [sic!]) Bezug nimmt, eine gemäß § 54 I 3 StGB gebotene eigenständige Zumessung gerade für die Gesamtstrafe aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13

    Strafbare Werbung; rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18
    Der Gesamtstrafenausspruch leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Zumessungsfehler, weil das LG bei der Begründung der Höhe der erkannten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft "unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte" tatsächlich allein auf die Zumessungsgründe für die Bemessung der als Einsatzstrafe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe "von 13 Monaten" [sic!]) Bezug nimmt, eine gemäß § 54 I 3 StGB gebotene eigenständige Zumessung gerade für die Gesamtstrafe aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (fehlende Prüfung der Schuldangemessenheit einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18
    Die zur neuen Entscheidung berufene Berufungskammer wird die ergänzenden, den bisherigen nicht widersprechenden Feststellungen zu treffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - 5 StR 22/15 = NStZ-RR 2015, 240 = StV 2015, 563 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 5).
  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 5 RVs 37/22

    Bildung der Gesamtstrafe als eigenständiger Strafzumessungsakt;

    Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf eine zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und aller einbezogenen Straftaten einschließlich der für sie jeweils wesentlichen Strafzumessungserwägungen im Rahmen einer näheren Begründung nicht verzichtet werde (OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18 -, Rn. 3, juris m.w.N.).
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